Expertise

Haftpflichtschaden


Von einem Haftpflichtschaden spricht man, wenn ein Fahrzeug durch das Verschulden Fremder in einen Unfall verwickelt wird.

Sie haben

  1. die freie Wahl des Gutachters
  2. das Recht auf anwaltliche Beratung bei unklarer Sachlage
  3. die freie Wahl einer Reparaturwerkstatt
  4. die freie Wahl, Ihr Fahrzeug jetzt, später oder auch gar nicht reparieren zu lassen


Ein ausführliches Gutachten ist nicht bei jedem Unfall nötig. Bei Bagatellschäden wie beispielsweise kleinen Kratzern, kann es sein, dass die Versicherung von einem Sachverständigengutachten absieht und das Gutachten somit auch nicht zahlt. Die gängige Bagatellgrenze, die sich mit der Zeit eingebürgert hat, liegt bei 750 Euro. Bei einigen Schäden ist für einen Laien jedoch kaum erkennbar, um welche Schadensgröße es sich handelt. Denn schließlich können auch augenscheinlich kleine Parkrempler einen großen, nicht auf den ersten Blick sichtbaren Schaden angerichtet haben. In jedem Fall ist es ratsam, sich im Vorfeld bei einer neutralen Stelle zu informieren. Jeder Beteiligte an einem Unfall kann aber auch unabhängig davon selbst einen Gutachter beauftragen. Dieser muss jedoch ggf. selber bezahlt werden.

Kaskoschaden/Eigenschaden


Ein Kaskoschaden ist ein vom Verursacher selbst verschuldeter Unfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen.



Unfallanalytik und Unfallrekonstruktion


In kaum einem Bereich des Kfz-Sachverständigenwesens geht es um so wichtige und teilweise sogar existenzielle Fragestellungen wie im Bereich der Unfallanalytik. Kann der Ablauf des Verkehrsunfallereignisses rekonstruiert werden, können Aussagen getroffen werden zu den unfallbedingten Verletzungen, kann die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Unfalles festgestellt werden – diese Fragen und vieles andere mehr werden durch einen Unfallanalytiker beantwortet.


Mit unserem Partner der IbB Forensic Engineering verfügen wir über umfangreiche Kenntnisse in der Erstellung von Gutachten über den Ablauf von Straßenverkehrsunfällen. Die Organisation des IbB befasst sich im Wesentlichen mit der Datenbeschaffung, der Grundlagenforschung und der Aus- und Weiterbildung. In Kooperation mit den Partnern werden für den Bereich der Unfallrekonstruktion theoretische sowie praktische Versuche durchgeführt und ausgewertet. Unser Sachverständigenbüro führt auch in Eigenregie Crashversuche und Schadennachstellungen durch, um Schadenhergänge und Schadenumfänge auf Kausalität und Plausibilität zu überprüfen.



Sondergutachten


Ein Sondergutachten (technisches Gutachten) benötigen Sie, wenn bei einem technischem Defekt an Bauteilen (Motorschaden) die Ursache ermittelt werden soll oder als Unfallursache ein technisches Versagen in Frage kommt. Ein Sondergutachten lohnt sich immer, wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt zur Klärung des Sachverhaltes kommt.


Der Sachverständige ermittelt den Umfang, die Ursache und den Reparaturweg des Schadens. Hierfür stehen ihm zum Beispiel Messgeräte zur Feststellung der Lackschichtendicke oder ein Endoskop, das optische Einblicke in das Innenleben von Maschinen und Anlagen ermöglicht, zur Verfügung.


Leasinggutachten


Leasingfahrzeuge werden immer beliebter. Damit die Fahrzeugübergabe reibungslos über die Bühne geht, unterstützen wir Sie gerne bei einer Bewertung für Ihr Leasingfahrzeug.


Die Vorteile, die sich dabei für Sie ergeben, sind eine faire Bewertung (Differenzierung zwischen Gebrauchsspuren und Schäden am Fahrzeug) und einem übersichtlichen und detaillierten Leasingbewertungsbericht.


Gebrauchtwagengutachten



Sie möchten Ihr Fahrzeug verkaufen?

Für Verkauf oder auch den Kauf eines Fahrzeuges ermittelt wir den tatsächlichen Wert Ihres Fahrzeuges.


Folgende Kriterien sind dabei zu berücksichtigen:


  • Fahrzeugalter
  • Laufleistung (Kilometerstand)
  • Zustand
  • Pflege
  • eingetragener Fahrzeughalter
  • Unfallfreiheit
  • Servicenachweis


Folgende Besichtigungsfaktoren werden geprüft und dokumentiert:


  • Karosserie
  • Ausstattung
  • Fahrwerk
  • Aggregate
  • Elektrik
  • Beschädigungen die über den normalen Gebrauch hinaus gehen


Gutachten


Ein Gutachten dient der Kfz-Versicherung nach einem Unfall als Unterstützung, die Höhe des entstandenen Schadens einzuschätzen. Es listet unter anderem die notwendigen Reparaturen auf und gibt einen Ausblick auf die zu erwartenden Gesamtkosten. Dementsprechend hilft es auch bei der Bewertung, ob sich eine Instandsetzung wirtschaftlich lohnt, oder es sich um einen Totalschaden handelt. Gleichzeitig hält der Sachverständige alle Schäden detailliert fest, sodass seine Feststellungen gleichzeitig als Beweismittel dienen. In den meisten Fällen dann, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.


Zu erst muss man sich über den Begriff Gutachten Gedanken machen, wenn man dieses in Goggle einmal eingibt kann folgendes Recherchiert werden:


Begriffsursprung:


Im Ursprung (belegt seit Anfang des 16. Jahrhunderts) eine substantivierte Zusammenrückung des Verbs (etwas) für gut achten, zunächst brachte Gutachten die subjektive Meinung zum Ausdruck, später dann die fachmännische Beurteilung.

 

Quelle: Wortbedeutung. Info

 

Sollen in Rechts- oder Sachfragen offene Sachverhalte näher untersucht und bewertet werden, ordnen die Zuständigen ein Gutachten an. Die Untersuchung der Fragestellung und Auswertung der Umstände werden dann durch einen Sachverständigen so formuliert, dass die Zuständigen anhand des Gutachtens eine Entscheidung treffen können.

 

Quelle: Billomat.com

 

Wie man den vorhergehenden Ausführungen zu entnehmen, können Gutachten in vielen Teilbereichen des Lebens erforderlich werden. Nachfolgend sind nur einige Beispiele benannt:

 

 

Ein Gutachten wird benötigt:  Bei der Durchsetzung seiner Zivil- und Vertragsrechtlichen Ansprüche, hier muss wie folgt Unterschieden werden:

1.1           Haftpflichtschaden (bei einem Unverschuldeten Unfall, ihr Fahrzeug wurde durch einen dritten beschädigt)

1.2           Bei Vertraglichen Unstimmigkeiten, bei Art- und Beschaffenheit z.B. Fahrzeug Kauf und Verkauf,

1.3           Bei Leasing Verträgen

1.4           Bei An- und Verkauf des Fahrzeuges

1.5           Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und der Rückgabe des Firmen Fahrzeuges

1.6           Bei Kaskoschäden (Eigenverschuldeter Unfall)

1.7           Bei Teilkaskoschäden (Wildschaden, Überschwemmung, Sturm und Elementarschäden, Einbruchschäden)

1.8           Bei Schäden an Bauwerken und Immobilien Dokumentation der Schäden und der Kosten der Wiederherstellung

1.9           Ermittlung von Mängel und den daraus resultierenden Wiederherstellungskosten
 

2.     Im Strafrecht, hier kann ein Gutachten zum Beispiel bei dem nachfolgenden Punkten erforderlich werden:

2.1           Vorwurf der Verkehrsunfall Flucht

2.2           Verkehrsunfälle mit Verletzen und tödlichem Ausgang

2.3           Als Technischer Berater für eine Partei, zur Wahrung ihrer Interessen, und eventueller Zivilrechtlicher Ansprüche

2.4           Bei Interessen Punkten zu einem Vertrag oder Beschaffenheit eines Fahrzeuges

2.5           Bei unberechtigter Beschuldigung
 

3.     Im Zivilen Vertragsrecht, hier kann ein Gutachten zum Beispiel bei dem nachfolgenden Punkten erforderlich werden:
 
3.1        Beim An- Verkauf eines Fahrzeuges, Händlereikauf oder Verkaufswert Ermittlung

3.2           Untersuchung des Fahrzeuges auf den Technischen und Optischen Zustand bei dem Erwerb eines Fahrzeuges, die            Gebrauchtfahrzeug Gutachten

3.3           Beim Erwerb einer Immobilie den Marktwert

3.4           Bei der Finanzierung einer Immobilie den Beleihungswert

3.5           Ermittlung des Verkehrswertes

3.6           

Wie den vorhergehenden Ausführungen zu entnehmen, ergeben sich diverse Möglichkeiten für die Erstellung eines Gutachtens. Mit unseren Qualifizierten und hochgeschulten Partnern, wird in einem Gespräch mit Ihnen ihr Anliegen erörtert und das der entsprechende Gutachten Auftrag und die entsprechenden Anforderungen an das Gutachten und die Vorgehensweise ermittelt und abgesprochen. Wobei natürlich die Gesetzlichen oder entsprechenden Vertraglichen Bestimmungen für ihren Fall berücksichtigt werden. Dieses erfolgt auch in Abstimmung mit dem Rechtsbeistand ihres Vertrauens. Denn ein Sachverständiger ist nicht nur eine Person welche ein Gutachten erstattet. Die Aufgabe eines Sachverständigen ist auch Beratend und Vermittelnd Tätig zu sein. Wobei immer die Gesetzlichen- oder Vertraglichen Anforderungen und die Technische Möglichkeit berücksichtigt und Bedacht werden.

Nachfolgend werden einige Gängige Begriffe erklärt, welche bei der Erstellung von Gutachten bei Kraftfahrzeugschäden immer anzutreffen sind:


1  Gutachten zur Höhe
 
Ein Gutachten zur Höhe eines Schadens kann im Haftpflicht- und Kaskoschadensfall erstellt werden. Beim Haftpflicht Schadensfall wird das Gutachten nach Zivilrechtlichen Aspekten und im Kaskoschadensfall nach Vertragsrechtlichen Aspekten erstellt. Hier werden die Kosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges oder der Wert des Fahrzeuges vor Eintritt des Schadensereignisses ermittelt.
 

2  Totalschaden
 
Von einem Totalschaden wird gesprochen wenn die Kalkulatorischen Instandsetzungskosten den Wert der Fahrzeuges vor Schadenseintritt übersteigen. Es ist zu berücksichtigen das es hier auch noch Unterschiede gibt:

 

2.1  Wirtschaftlicher Totalschaden
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden wird gesprochen, wenn die Kalkulatorischen Instandsetzungskosten des Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor Schadenseintritt übersteigen. Dann wäre es möglich das Fahrzeug Technisch zu Reparieren, was aber bei einer wirtschaftlichen Betrachtung nicht zu vertreten ist.
 

2.2  Technischer Totalschaden
Von einem technisch
en Totalschaden wird gesprochen wenn das Fahrzeug der Art zerstört wurde das dieses nicht mehr Instandsetzungswürdig ist, dieses ist immer dann anzutreffen, wenn Fahrzeuge beim Unfallereignis zerissen wurden oder derart Verformt sind das selbst die Fahrgestzelle massiv beschädigt ist. Dazu ein Lichtbildmontage als Beispiel

Neuer Text

Quelle: Google und Büro Beccard

2.3  Totalschaden (Kaskoschaden)
 
Bei Kaskoschaden ist zu berücksichtigen das es sich um ein reines Vertragsrecht handelt. Gemäß den Bestimmungen der AKB ist die Leistungsgrenze der Wiederbeschaffungswert. Dieses Bedeutet, wenn die kalkulatorischen Instandsetzungskoten den Wert des Fahrzeuges vor Schadenseintritt auch nur um einen Cent übersteigen ist an dem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten.


2.4  AKB
 
In der AKB sind die Vertraglichen Grundlagen zwischen Versicherungsnehmer und der Versicherung geregelt. In diesem Vertrag wird geregelt was im Schadensfall erstattet wird und welche Pflichten ein Versicherungsnehmer hat. Nachfolgend ist eine Muster AKB von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) beigefügt. Jede Versicherungsgesellschaft kann hier Änderungen zu Gunsten des Versicherten vornehmen nicht aber zum Nachteil des Versicherten:
 

 

2.5  Wiederbeschaffungswert
 
Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Wert welcher durch den Geschädigten bei der Beschaffung eines Vergleichbarens Fahrzeuges aufgewandt werden muss. Bei der Wiederbeschaffungswert Ermittlung werden die nachfolgenden Wertbeeinflussen Faktoren berücksichtigt:
 
- Kilometerstand
- Gültigkeit der HU ( Abnahme nach § 29 StVZO) 
- Reifengröße und Profiltiefe
- Sonderausstattungen
- Erhaltungszustand
- Besitzanzahl
- Vorschäden
- Technische Mängel
- Um- und Anbauten
 
Nach der Rechnerischen Wertermittlung erfolgt eine Marktanalyse für die Überprüfung des errechneten Wertes.
 

2.6  Merkantiler Minderwert
 
Der Merkantile Minderwert kommt zu dem Einsatz wen ein Fahrzeug einen Schaden erlitten hat. Bei einem Verkauf des Fahrzeuges muss der Verkäufer jeden behobenen und nicht behoben Schaden an dem Fahrzeug dem kaufinterresenten offenbaren. Der Merkantile Minderwert wurde ab den 70 iger Jahren Fahrzeug zugestanden welche eine Unfallschaden erlitten hatten. Der Gesetzgeber hat damals die Auffassung vertreten, das ein Käufer welcher einen Unfallbeschädigtes Fahrzeuges welches damals nach dem Stand der Technik sach- und fachgerecht instandgesetzt wurde, käuflich erwirbt mit einem Erlösminderung rechnen muss. Die Erlösminderung wurde damals damit begründet das sich zu einem späteren Zeitpunkt noch Mängel und Reparaturen herausstellen können, welche dem neuen Besitzer zusätzliche Kosten verursacht. Dafür musste der Verkäufer damals einen Preisnachlass geben. Dieser Preisnachlas wurde durch den Merkantilen Minderwert aufgefangen. Der BGH hatte damals entschieden das der Merkantile Minderwert nur für Fahrzeuge zugestanden werden kann, welche nicht Älter als 5 Jahre oder eine Laufleistung von 100.000 km nicht überschritten haben. Hatte das Fahrzeug damals ein Alter von 3 Jahren und eine Laufleistung von 120.000 km wurde dem Fahrzeug damals kein Merkantiler Minderwert attestiert. War das Fahrzeug 5,5 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 75.000 km hat das Fahrzeug auch keine Merkantilen Minderwert erhalten, weil das Fahrzeug älter als 5 Jahre war. Dieses BGH Urteil hat auch heute noch seine Gültigkeit. Es gibt zwar diverse Amtsgerichtsurteile welche eine andere Auffassung vertreten, weil aber BGH Urteile binden sind kommt dieses immer noch zum tragen.
 

2.7  Abzüge Neu für Alt
 
Abzüge Neu für Alt sind Vertragsbedingte Abzüge welche in dem Versicherungsverträgen bei Kasko- und Teilkasko Schäden zum Tragen kommen. Hier werden von der Lackierung und den Ersatzteilen einem dem Alter und der Laufleistung entsprechende Abzüge vorgenommen. Einige Versicherer verzichten auch auf die Abzüge dieses ist jedoch Individuell in dem Versicherungsvertrag geregelt.
 

2.8  Abzüge Wertverbesserung
 
Abzüge im Rahmen der Wertverbesserung kommen im Haftpflicht Schadensfall zum tragen. Ist ein Bauteil vor Eintritt eines Schadensfalles schon beschädigt, wird dieser Schaden bei der Instandsetzung mitbehoben. Dann ist der geschädigte Bessergestellt als vor dem Schadensereignis, der Gesetzgeber hat entschieden, dass ein Geschädigter keinen Finanziellen Vorteil aus einem Schadensereignis ziehen darf. Der Geschädigte ist so zustellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Daher sind von dem Sachverständigen entsprechende Abzüge bei der Erstellung der Schadenskalkulation und der Wiederbeschaffungswert Ermittlung vorzunehmen. Eventuell muss der Sachverständige auch eine Vorschadenskalkulation erstellen.
 

2.9  Händlereinkaufswert
 
Der Händlereinkaufswert ist der Betrag für was ein kommerzieller Händler das Fahrzeug ankaufen würde welches durch den Kunden angeboten wird.
 

2.10 Händlerverkaufswert
 
Der Händlerverkaufswert ist der Betrag für das ein Händler ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet
 

2.11 Verhandlungsbasis ( VB)
 
Das Kürzel VB ist in Verkaufsofferten oft anzutreffen, hiermit signalisiert der Verkäufer das der Preis nicht fest ist, sondern dass man über diesen Verhandeln kann. Bei den Ausgewiesen Preisen handelt es sich um Angebots Preise, ein Kunde muss den ausgewiesenen Preis nicht akzeptieren, der Kunde kann dem Verkäufer ein Gegenangebot machen. Dann muss der Verkäufer entscheiden ob er das Angebot annimmt oder dem Interessenten ein weiters Angebot unterbreitet.
 

2.12 Überholte Schadenskausalität,
 
Wenn ein Bauteil eines Fahrzeuges eine Vorschaden erlitten hatte und nun durch ein neues Schadensereignis beschädigt, muss der Sachverständige prüfen und Abwegen ob an dem Bauteil nun ein neuer Messbarer Schaden eingetreten ist. Sollte der Vorschaden in seiner Intensität größer ausgeprägt sein als der jetzt eingetreten Schaden ist an dem Bauteil oder des Arbeitsganges keine Schadensausweitung eingetreten, dann wird von einer überholenden Schadenskausalität gesprochen.

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